Startseite Förderverein
Foerderverein

Kontakt zum Förderverein aufnehmen...>>

Mitgliedsantrag herunterladen...>>

Vereinfachten Zuwendungsnachweis herunterladen...>>

Der Eltern- und Förderverein der Helene-Lange-Schule hat ein neues Konto:

Landessparkasse zu Oldenburg
BLZ 280 501 00
Konto-Nr.: 90 34 11 32



Werden Sie Mitglied im Förderverein - Antrag jetzt zum Download Drucken

Wer den Eltern- und Förderverein der HLS unterstützen möchte, kann dies natürlich gerne jederzeit mit einer Mitgliedschaft oder einer Spende.

Das entsprechende Formular finden Sie jetzt hier zum Download

Sie können den ausgefüllten Antrag im Sekretariat der Schule abgeben oder per Post schicken.

Der Förderverein hat in der Schulverwaltung ein eigenes Postfach.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 08. Februar 2012 um 22:39 Uhr
 
Neuer Satzungsentwurf Drucken

Im Folgenden ist der neue Entwurf der Vereinssatzung zu lesen, über den auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 5. März abgestimmt werden soll:

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen:
„Eltern- und Förderverein der Helene-Lange-Schule Oldenburg“.
(2) Der Vereinssitz ist Oldenburg.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein unterstützt die Helene-Lange-Schule bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit.
Er tut dies z.B. durch:
a) Beratung und Unterstützung des Schulträgers und der Schule bei der Entwicklung
der pädagogischen Konzeption und in schulorganisatorischen Fragen
b) Förderung wissenschaftlicher, kultureller und sportlicher Veranstaltungen
c) Förderung von Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung der Helene-Lange-
Schule Oldenburg
d) Förderung von Schülergruppen
e) Unterstützung der Elternarbeit
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 – 68 Abgabenordnung AO in der jeweils gültigen Fassung, er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt durch
Aufnahme durch den Vorstand.
Bei Ablehnung entscheidet auf Einspruch des Bewerbers die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung von der
Mitgliederliste.
(4) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Entrichtete Beiträge
werden nicht erstattet.
(5) Der Ausschluss kann wegen Verstoßes gegen die Ziele des Vereins oder aus
einem anderen wichtigen Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Die betreffende Person kann gegen diese
Entscheidung innerhalb eines Monates Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn der Einzug des Mitgliedsbeitrages
erfolglos geblieben ist und das Mitglied der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
nach Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Das Mitglied
wird von der Streichung aus der Mitgliederliste schriftlich in Kenntnis gesetzt, bei
Nichtzustellbarkeit gilt die Mitteilung als bekanntgegeben. Die betreffende Person
Eltern- und Förderverein der Helene-Lange-Schule Oldenburg
kann gegen die Streichung innerhalb eines Monates Einspruch einlegen. Über den
Einspruch entscheidet der Vorstand.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV )
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig einmal im Jahr in der Zeit vom 1. Februar
bis 30. April zusammen.
(3) Darüber hinaus tritt die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes
oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder zusammen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer/innen.
Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Eine Abwahl, Nachwahl und Neuwahl von Mitgliedern des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer ist jederzeit möglich, wenn dies in der Einladung zur MV auf der
Tagesordnung angekündigt ist.
(5) Die MV nimmt den Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen
und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die MV fasst Beschlüsse
über die Arbeit des Vereins.
(6) Satzungsänderungen sind nur mit einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder
möglich, wenn dies in der Einladung zur MV auf der Tagesordnung angekündigt
ist.
(7) Die MV ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich einzuladen. In der
Einladung ist Ort, Datum und Beginn der Versammlung sowie die Tagesordnung
bekanntzugeben. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 6 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören 7 Mitglieder an, die aus ihrer Mitte einen 3-köpfigen Sprecherrat
und einen Kassenwart wählen.
(2) Dem Vorstand obliegt die satzungsgemäße Verwendung der Mittel, die Vorbereitung
und Durchführung der Mitgliederversammlungen, die Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlungen und die Vertretung des Vereins nach außen.
(3) Der Vorstand tagt nach Bedarf und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Vorstand legt über die Verwendung der Mittel jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung
Rechenschaft ab.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tatsächlich
entstandene Ausgaben werden ihnen erstattet.
(6) Der Kassenwart führt Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie die Mitgliederliste.
Er wickelt die finanziellen Geschäfte nach Beschlusslage von MV und Vorstand
ab.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Beiträge und Spenden
Der Verein erwirbt die zur Erreichung seiner Ziele und zur Erfüllung seiner Aufgaben
notwendigen Mittel durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen aller Art.
Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages durch
Bankeinzug und erteilt hierzu eine Einzugsermächtigung.
Die Höhe des Beitrages und die Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung
festgelegt. Der Beitrag wird je nach Höhe jährlich oder halbjährlich im Voraus eingezogen.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer/innen prüfen die Jahresabrechnungen, fertigen ein schriftliches
Protokoll und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.
§ 10 Finanzrahmen
(1) Anschaffungen dürfen nur aus dem Vereinsvermögen erfolgen.
(2) Vertragliche Verpflichtung dürfen nur im Rahmen des Vereinsvermögens eingegangen
werden.
§ 11 Haftung
Die Haftung des Vereins gegenüber Dritten wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 12 Sonstiges
(1) Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, sind nicht zulässig.
(2) Soweit zulässig sind anstelle der Regelungen der §§ 705ff BGB die Regelungen
der §§ 21ff BGB entsprechend anzuwenden.
§ 13 Auflösung
(1) Die Vereinsauflösung ist nur mit einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder
möglich, wenn dies in der Einladung zur MV auf der Tagesordnung angekündigt
ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt
das Vermögen an die „Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule“ LV Niedersachsen.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 08. Februar 2012 um 22:35 Uhr
 
Satzung des Eltern- und Fördervereins Drucken

Dies ist die aktuell gültige Satzung vom Eltern- und Förderverein der Helene-Lange-Schule Oldenburg

S a t z u n g

§ 1    Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Eltern- und Förderverein der Helene-Lange-Schule Oldenburg“. Der Vereinssitz ist Oldenburg.

§ 2    Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er stellt sich die Aufgabe, den Aufbau, die Unterrichts- und die Erziehungsar-beit der Schule zu unterstützen. Er tut dies z.B. durch
a)    Beratung und Unterstützung des Schulträgers und der Schule bei der Entwicklung der pädagogischen Konzeption  und in schulorganisatorischen Fragen
b)    Förderung wissenschaftlicher, kultureller und sportlicher Veranstaltun-gen
c)    Förderung von Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung der Helene-Lange-Schule Oldenburg
d)    Förderung von Schülergruppen
e)    Unterstützung der Elternarbeit

§ 3    Tätigkeit und Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5    Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Die Mit-gliedschaft beginnt durch Aufnahme durch den Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet auf Einspruch des Bewerbers die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
Der Ausschluss kann nur wegen Verstoßes gegen die Ziele des Vereins oder aus einem anderen wichtigen Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Auf Einspruch der betreffenden Person entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6    Beiträge und Spenden
Der Verein erwirbt die zur Erreichung seiner Ziele und zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen aller Art. Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich zur Zahlung eines Mit-gliedsbeitrages. Die Höhe dieses Beitrages wird durch die Mitgliederver-sammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.

§ 7    Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Sprecherrat und die Mitgliederversammlung.

§ 8    Vorstand
Dem Vorstand gehören 7 Mitglieder an, die aus ihrer Mitte einen 3-köpfigen Sprecherrat und einen Kassenwart wählen.
Dem Vorstand obliegt die satzungsgemäße Verwendung der Mittel, die Vor-bereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Vertretung des Vereins nach außen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Sprecherrat.
Der Vorstand hat über die Verwendung der Mittel jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tat-sächlich entstandene Ausgaben werden ihnen auf Antrag erstattet.
Der Kassenwart führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.


§ 9    Mitgliederversammlung (MV)
Mindestens einmal im Jahr, außerdem auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder tritt die MV zusammen. Ihr obliegt die Wahl eines Vorstandes und die Wahl der beiden Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören, jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Unab-hängig hiervon ist jederzeit eine Abwahl, Nachwahl und Neuwahl des Vor-standes möglich, wenn dies in der Einladung zur MV auf der Tagesordnung angekündigt ist.
Die MV nimmt den Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Die MV fasst Beschlüsse über die Arbeit des Vereins. Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3 -Mehrheit, die Vereinsauflösung nur mit einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, wenn dies in der Einladung zur MV auf der Tagesordnung angekündigt ist.
Die MV ist unter Mitteilung von Ort und Zeit und der Tagesordnung von einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich einzuladen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 10    Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer/innen prüfen die Jahresabrechnungen, fertigen ein schriftliches Protokoll und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

§ 11    Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die „Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule“ LV Niedersachsen.

Zuletzt beschlossen durch die MV vom 30.9.2010

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 15. Februar 2012 um 13:35 Uhr
 
Mitgliederversammlung des Fördervereins Drucken

Ordentliche Mitgliederversammlung am 5. März 2012

Die nächste öffentliche Sitzung, zu der alle Mitglieder des Eltern- und Fördervereins der HLS und auch interessierte Gäste eingeladen sind, findet am Montag, 5. März 2012 um 20 Uhr im Freizeitraum statt. Die schriftliche Einladung der Mitglieder erfolgt nach der internen Vorstandssitzung am 7. Februar. Dann ist auch die Tagesordnung auf der Homepage einsehbar. Die derzeit aktuelle Vereinssatzung ist unter Schulleben/Förderverein einsehbar.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 30. Januar 2012 um 09:25 Uhr
 


Copyright © 2012 Helene-Lange-Schule. Alle Rechte vorbehalten.
Joomla! ist freie, unter der GNU/GPL-Lizenz veröffentlichte Software.